KAB Vortrag „Patientenverfügung aus Sicht der Ärzte“

Chefarzt Dr. med. Heinrich Böhner

Am 17. April haben sich 62 KAB Mitglieder, Kolpingfamilie Kirchlinde, sowie viele Gäste auf dem Weg zum Thomas-Morus-Haus gemacht, um den Vortrag vom Chefarzt Dr. med. Heinrich Böhner zu verfolgen.

Die moderne Medizin, insbesondere die Intensivmedizin, hat die Grenzen von Leben und Tod verschieben können. Oft zum Wohl und zur Gesundung schwerstkranker Menschen. Wie verläuft in diesen Grenzsituationen die Behandlung durch die Ärzte im Sinne des Wohls und Willens des Patienten? Durch Errichtung einer Patientenverfügung, die den Willen des Patienten festlegt.

Patientenverfügungen müssen die noch nicht eingetretenen medizinischen Situationen und ihre gewünschten Konsequenzen hinreichend konkret bezeichnen. Wendungen etwa wie „Wenn keine Aussicht auf Besserung im Sinne eines für mich erträglichen und umweltbezogenen Lebens besteht, möchte ich keine lebensverlängernden Maßnahmen …“ sind deshalb, wenn auch nicht unbeachtlich, so doch in ihrer Bindungswirkung zweifelhaft. Zumindest müsste ausgeführt werden, was der/die Verfügende unter einem erträglichen und umweltbezogenen Leben versteht.

Hier einige Beispiele für Situationen, für die die Patientenverfügung gelten soll:

– unabwendbar im unmittelbarer Sterbeprozess

– Endstadium einer nicht heilbaren, tödlich verlaufenden Erkrankung  auch ohne       absehbaren Todeszeitpunkt

– Gehirnschädigung ohne Wiedererlangung eigener Entscheidungsfähigkeit

– Demenz ohne Möglichkeit der Selbstversorgung und andere….

Liegt keine (eindeutige) Patientenverfügung vor und ist der Patient nicht mehr einwilligungsfähig, so prüft der Arzt zunächst, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand des Patienten indiziert ist. Er erörtert sodann mit dem Vertreter des Patienten (Vorsorgebevollmächtigten) oder dem vom Gericht bestellten Betreuer –, ob diese Maßnahme dem verfügten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Bei diesem Gespräch sollen Angehörige und sonstige Vertrauten des Patienten die Gelegenheit zur Äußerung haben, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. Sind sich Arzt und Vertreter des Patienten einig, dass der Beginn oder die Weiterführung einer lebensverlängernden Maßnahme dem Willen des Patienten widerspricht, so ist diese zu unterlassen bzw. abzubrechen – auch wenn dies den Tod des Patienten zur Folge hat. Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts ist nur erforderlich, wenn zwischen Arzt und Patientenvertreter keine Einigkeit erzielt werden kann.

Liegt eine eindeutige Patientenverfügung vor, so ist diese für den Arzt auch dann bindend, wenn aktuell kein Betreuer oder Bevollmächtigter vorhanden ist. Mit der Verpflichtung zur Lebenserhaltung endet jedoch nicht die Verpflichtung des Arztes, sich um den Patienten zu kümmern. Es ist auch Aufgabe des Arztes, Sterbenden bis zum Tod beizustehen.

In der Notfallsituation gilt grundsätzlich für den Notarzt der natürliche Überlebenswille des Patienten. Eine Ausnahme kann dann gegeben sein, wenn die konkrete Situation in einem Notfallbogen erfasst ist.

Der Referent Chefarzt Dr. med. Heinrich Böhner hat sich viel mühe gegeben, uns aus seiner Sicht die Vorteile/Notwendigkeit einer Patientenverfügung näher zu bringen. Auch wen das Thema nicht einfach war, alle Teilnehmer waren mit dem Referat und der anschließenden Diskussion sehr zufrieden.

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